Ab Montag, 8. November, gilt an den Schulen auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird.
ACHTUNG: Damit besteht bis auf Weiteres an allen Schulen in Bayern auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht.
Die erweiterte Maskenpflicht gilt in den genannten Zeiträumen für alle geschlossenen Räume, Begegnungsflächen im Schulgebäude (z. B. Gänge und Treppenhäuser) und die Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, Lehrkräfte und sonstige Personen, die an der Schule anwesend sind, müssen dabei wie bisher eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) tragen, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 reicht eine sog. „Alltags-“ bzw. Communitymaske aus, das Tragen einer OP-Maske wird jedoch empfohlen. Im Außenbereich der Schule (z. B. auf dem Pausenhof) muss keine Maske getragen werden. Wenn jemand trotzdem freiwillig eine Maske tragen möchte, ist dies selbstverständlich möglich (siehe dazu auch die FAQ „Welche Regelungen gelten zum Tragen einer Gesichtsmaske?“)
- Künftig werden auch die Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse intensiviert. Ab dem Tag, an dem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, müssen eine Woche lang an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden oder vorliegen. Diese Regelung gilt an allen Schularten und jeweils für die ganze Klasse, der die infizierte Schülerin bzw. der infizierte Schüler angehört. Wo nicht im Klassenverband, sondern im Kurssystem unterrichtet wird (insbes. in der Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums) gilt die Intensivierung der Testungen jeweils für den gesamten Jahrgang.
Konkret bedeutet das:- An Schulen, an denen Selbsttests stattfinden, wird eine Woche lang an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet.
- An Schulen, an denen PCR-Pooltests durchgeführt werden, wird innerhalb dieser Woche jeweils für alle Schülerinnen und Schüler am Montag zu Unterrichtsbeginn – wenn an diesem Tag kein PCR-Pooltest stattfindet – ein (zusätzlicher) Selbsttest durchgeführt. Es wird zusätzlich empfohlen, an Tag 5 nach dem letzten Kontakt zum bestätigten Infektionsfall einen Selbsttest in der Klasse durchzuführen, falls an diesem Tag kein PCR-Pooltest vorgesehen ist. Fällt Tag 5 auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der Test am nächstfolgenden Schultag nachgeholt, jedoch ebenfalls nur, sofern dann kein PCR-Pooltest vorgesehen ist.
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Teilnahme an den intensivierten Testungen auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler sowie zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen.
Schülerinnen und Schüler, die nicht an den schulischen Testungen teilnehmen, müssen nach einem bestätigten Infektionsfall für die Teilnahme am Präsenzunterricht einen externen Testnachweis nach den Vorgaben des § 3 der 14. BayIfSMV erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein. Diese Regelung gilt unabhängig von der Schulart.
(https://www.km.bayern.de/eltern/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html )